Ist das Unbrauchbarmachen einer Sache gleich Sabotage? Sabotage und Unbrauchbarmachen im deutschen Recht
Sabotage und Unbrauchbarmachen, was sagt das deutsche Strafrecht? Liest man heutzutage die Nachrichten, begegnet uns immer wieder der Begriff „Sabotage“. Und die Berichte über geplante und vereitelte Sabotageakte in Europa führen vor Augen, wie schnell gezielte Eingriffe auf technische Anlagen, öffentliche Einrichtungen und kritische Infrastrukturen die Versorgungssicherheit und Systemstabilität beeinträchtigen können. Unabhängig davon, ob Sabotage durch massive physische Gewalt oder unbemerkt im Verborgenen durch gezielte Eingriffe in Rechenzentren und die digitale Infrastruktur erfolgt, kann sie durchaus weitreichende Folgen für die Versorgungssicherheit und die Stabilität kritischer Systeme haben.
Sabotage?
Der Begriff „Sabotage“ an sich ist in unserem allgemeinen Sprachgebrauch recht weit gefasst. Häufig verbindet wir damit zunächst massive, zerstörerische Gewalt, etwa durch Bombenanschläge, oder wir denken an zerstörte Maschinen, manipulierte Anlagen und vor allem auch Angriffe auf kritische Versorgungseinrichtungen. Auch in humorvollen oder sarkastischen Bemerkungen findet der Begriff Verwendung, insbesondere wenn Übertreibungen gezielt eingesetzt werden, um eine Aussage pointiert oder ironisch zu unterstreichen. So weit zur Verwendung des Begriffs im alltäglichen Sprachgebrauch.
Eine Sabotage muss nicht zwangsläufig mit sichtbarer Zerstörung einhergehen. Bereits die gezielte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit technischer Anlagen oder anderer Einrichtungen kann den Tatbestand einer Straftat erfüllen und rechtlich relevant sein.
Damit stellt sich die Frage, wie Sabotage im deutschen Strafrecht eingeordnet wird. Was bedeutet es rechtlich, eine Sache „unbrauchbar zu machen“?
Und ein Blick in das Strafgesetzbuch (StGB) zeigt, welche rechtlichen Maßstäbe hierbei gelten und wo die Grenzen der Strafbarkeit verlaufen.
Was bedeutet Sabotage im deutschen Strafrecht?
Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet Sabotage eine gezielte Handlung, mit der Maschinen, technische Anlagen, Arbeitsabläufe oder öffentliche Einrichtungen gestört, beschädigt oder außer Betrieb gesetzt werden. Häufig steht dahinter die Absicht, einen bestimmten Betrieb zu behindern oder einen Ablauf zu verhindern.
Im deutschen Strafrecht existiert allerdings keine allgemeine Legaldefinition, die sämtliche Formen der Sabotage einheitlich erfasst. Stattdessen verwendet der Gesetzgeber den Begriff in verschiedenen Straftatbeständen, die jeweils eigene Voraussetzungen haben.
Zu den einschlägigen Vorschriften gehören insbesondere:
§ 87 StGB – Agententätigkeit zu Sabotagezwecken: Erfasst bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit geheimdienstlicher Tätigkeit und Sabotageabsichten.
§ 88 StGB – Verfassungsfeindliche Sabotage: Betrifft bestimmte Sabotagehandlungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten.
§ 109e StGB – Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln: Regelt bestimmte Eingriffe in Verteidigungsmittel und militärische Einrichtungen.
§ 316b StGB – Störung öffentlicher Betriebe: Erfasst unter bestimmten Voraussetzungen die Verhinderung oder Störung des Betriebs von Einrichtungen, die der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienen.
§ 303b StGB – Computersabotage: Betrifft bestimmte rechtswidrige Eingriffe, durch die Datenverarbeitungsvorgänge von wesentlicher Bedeutung erheblich gestört werden.
Die entscheidende Frage lautet daher nicht allein, ob eine Handlung umgangssprachlich als Sabotage bezeichnet werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Voraussetzungen eines konkreten Straftatbestands erfüllt sind. Dies verdeutlicht einmal mehr, dass umgangssprachlich verwendete Begriffe nicht zwangsläufig dieselbe Bedeutung und Einordnung haben wie die ihnen vom Gesetzgeber zugeschriebenen Definitionen.
Dabei spielt auch die Art des Eingriffs eine Rolle. Eine Sache zu beschädigen, sie zu zerstören oder sie in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, sind rechtlich nicht zwangsläufig dieselben Vorgänge.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecke
§ 88 Verfassungsfeindliche Sabotage
§ 109e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
§ 316b Störung öffentlicher Betriebe
§ 303b Computersabotage
Was bedeutet „Unbrauchbarmachen“?
Der Begriff „Unbrauchbarmachen“ klingt zunächst unspektakulär. Im Strafrecht kann er jedoch eine erhebliche Bedeutung haben. Grundsätzlich geht es darum, eine Sache so zu beeinträchtigen, dass sie ihre vorgesehene Funktion nicht mehr erfüllen kann. Dabei muss sie nicht zwingend zerstört oder dauerhaft beschädigt werden. Entscheidend ist, ob die Sache nach dem Eingriff noch bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Je nach gesetzlicher Vorschrift und den Umständen des Einzelfalls kann auch eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung ausreichen.
Das lässt sich anhand einiger Beispiele veranschaulichen:
– Eine Maschine wird so blockiert, dass sie vorübergehend nicht mehr arbeiten kann.
– Eine technische Anlage wird so verstellt, dass sie ihre vorgesehene Aufgabe nicht mehr erfüllt.
– Ein Computersystem wird durch einen gezielten Eingriff so beeinträchtigt, dass wesentliche Arbeitsvorgänge nicht mehr möglich sind.
– Eine Geschwindigkeitsmessanlage wird umgestoßen, sodass sie vorübergehend keine Messungen mehr durchführen kann.
Diese Beispiele verdeutlichen einen wichtigen Unterschied: Eine Sache kann äußerlich unbeschädigt bleiben und dennoch ihre Funktion verlieren.
Allerdings führt nicht jede Störung automatisch zu einem strafrechtlichen Unbrauchbarmachen. Entscheidend sind die konkrete Funktion der Sache, die Art und Intensität des Eingriffs sowie die Voraussetzungen der jeweils anwendbaren Strafvorschrift.
Sabotage oder Unbrauchbarmachen? Wo liegt der Unterschied?
Die Begriffe hängen eng zusammen, sind aber nicht gleichbedeutend. Sabotage beschreibt im allgemeinen Sprachgebrauch den Charakter einer gezielten Störung oder Beeinträchtigung. Im Strafrecht wird der Begriff in bestimmten Vorschriften verwendet, ohne sämtliche denkbaren Fälle einheitlich abzudecken. Unbrauchbarmachen bezeichnet dagegen eine bestimmte Art der Einwirkung auf eine Sache, nämlich, dass Ihre vorgesehene Funktion infolge des Eingriffs nicht mehr oder nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden kann. Vereinfacht lässt sich der Unterschied so zusammenfassen. Sabotage beschreibt die gezielte Störung als solche. Das Unbrauchbarmachen bezeichnet eine mögliche Handlung, durch die eine Sache ihre Funktion verliert. Das Unbrauchbarmachen kann somit ein Mittel einer Sabotagehandlung sein. Es kann aber auch in anderen Straftatbeständen vorkommen, ohne dass das Gesetz die betreffende Handlung ausdrücklich als Sabotage bezeichnet. Umgekehrt ist nicht jede Beschädigung oder Funktionsstörung automatisch Sabotage im strafrechtlichen Sinne. Ob eine Straftat vorliegt, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen, den Umständen des Einzelfalls und gegebenenfalls auch von den Absichten der handelnden Person ab.
Wie weit der Begriff des Unbrauchbarmachens reichen kann, zeigt ein Fall aus der Rechtsprechung.
Der umgestoßene Blitzer, Strafbar auch ohne Sachschaden
Ein anschauliches Beispiel liefert eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zu einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage in Paderborn. Dort trat ein Angeklagte am Karfreitag 2023 gezielt gegen eine Geschwindigkeitsmessanlage. Durch diesen Tritt stürzten die Seiten- und die Frontkamera um. In der Folge konnten ungefähr eine Stunde lang keine Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden. Die technische Anlage selbst blieb jedoch unbeschädigt. Der Fall wurde zunächst vor dem Amtsgericht und anschließend vor dem Landgericht Paderborn verhandelt. Das Amtsgericht verhängte eine Geldstrafe von 3.200 Euro, die das Landgericht im Berufungsverfahren auf 1.600 Euro reduzierte. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf mit Beschluss vom 1. April 2025 die Revision des Angeklagten. Damit blieb die Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b StGB bestehen.
(Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 1. April 2025 – 4 ORs 25/25)
Warum war das Umstoßen strafbar, obwohl nichts beschädigt wurde?
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Geschwindigkeitsmessanlage auch dann unbrauchbar gemacht werden kann, wenn sie technisch unbeschädigt bleibt. Die Gerichte bejahten dies unter den konkreten Umständen des Falls. Denn durch das gezielte Umstoßen der Kameras wurde der bestimmungsgemäße Messbetrieb verhindert. Dass die technische Ausstattung selbst keinen Schaden genommen hatte, stand der Strafbarkeit nicht entgegen. Der Fall verdeutlicht damit einen wichtigen Grundsatz: Für ein strafrechtlich relevantes Unbrauchbarmachen muss eine Sache nicht zwingend zerstört oder dauerhaft beschädigt werden. Auch die gezielte Verhinderung ihrer bestimmungsgemäßen Funktion kann ausreichen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Oberlandesgericht Hamm: Das Umschubsen einer Geschwindigkeitsmessanlage ist strafbar
Aktenzeichen: 4 ORs 25/25 OLG Hamm (06 NBs 4/24 LG Paderborn)
Sind ähnliche Handlungen auch strafbar?
Damit stellt sich die Frage, wie sich die zuvor erläuterten Überlegungen in der Praxis widerspiegeln. Ein Blick in die Lokalpresse zeigt, dass es immer wieder zu ungewöhnlichen Eingriffen in die Funktionsfähigkeit von Messanlagen kommt. So wird etwa von Fällen berichtet, in denen die Linsen von Geschwindigkeitsmessgeräten durch Farbschmierereien unbrauchbar gemacht oder Radaranlagen durch das simple Überlegen einer Decke an der Aufnahme von Fotos gehindert werden. Die Vorgehensweisen sind dabei mitunter durchaus kreativ, werfen jedoch zugleich interessante rechtliche Fragen auf.
Solche Fälle werfen die Frage auf, wie ein derartiger gezielter Eingriff in die Mess- oder Fotografierfunktion einer Radaranlage rechtlich zu bewerten ist. Entscheidend ist dabei, ob das Verhalten einen Straftatbestand erfüllt. Eine pauschale Antwort lässt sich nicht geben, denn vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und die rechtliche Einordnung der Eingriffe an.
Nochmals der Hinweis, dass nach § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB sich jemand strafbar machen kann, der den Betrieb einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage verhindert oder stört, indem er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht.
Ob solche zuvor erwähnten Handlungen im jeweiligen konkreten Fall, als strafbares Unbrauchbarmachen im Sinne zu bewerten sind, bedarf jedoch stets einer eigenständigen rechtlichen Prüfung.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm lässt sich hierbei nicht ohne Weiteres auf jede Form der Beeinträchtigung übertragen. Denn im entschiedenen Fall in Paderborn wurden die Kameras durch das Umstoßen zu Fall gebracht und der Messbetrieb dadurch tatsächlich unterbrochen. Eine bloße Abdeckung kann sich hinsichtlich ihrer Auswirkungen und ihrer rechtlichen Bewertung davon unterscheiden.
Auch eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB liegt nicht automatisch vor, wenn das Gerät unbeschädigt bleibt. Ob andere Straftatbestände einschlägig sind, hängt ebenfalls von den konkreten Umständen ab.
Welche Strafe kann drohen?
§ 316b StGB sieht grundsätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Dieser Strafrahmen bedeutet allerdings nicht, dass jede denkbare Beeinträchtigung einer technischen Anlage zwangsläufig eine entsprechende Strafe nach sich zieht.
Ob eine Strafbarkeit vorliegt und welche Rechtsfolge gegebenenfalls angemessen ist, richtet sich nach dem konkreten Sachverhalt und den gesetzlichen Voraussetzungen.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 316b Störung öffentlicher Betriebe
Woher stammt überhaupt der Begriff „Sabotage“?
Nicht nur die juristische Bedeutung, sondern auch die Herkunft des Wortes ist interessant. Eine bekannte, wenn auch historisch nicht belegte Erklärung führt den Begriff „Sabotage“ auf französische Arbeiter zurück. Diese sollen während der Industrialisierung ihre Holzschuhe, sogenannte „sabots“, in Maschinen geworfen haben. Hierduch beabsichtigten sie, die Produktion zu stören und gegen die schlechten Arbeitsbedingungen und auch die Bedrohung ihrer Arbeitsplätze zu protestieren. Tatsächlich lässt sich diese anschauliche Ursprungserzählung sprachhistorisch nicht eindeutig belegen. Wahrscheinlich ist auch, dass sich der Begriff aus dem französischen Verb „saboter“ entwickelte, das ursprünglich unter anderem eine unsaubere oder nachlässige Arbeitsweise beschrieb. Übrigens würde man den früheren französischen Begriff „saboter“ heutzutage in unserer fränkischen Region schlichtweg als „pfuschen“ bezeichnen. Im Laufe der Zeit etablierte sich dann „Sabotage“ als Bezeichnung für gezielte Störungen, Behinderungen oder Beschädigungen, insbesondere im wirtschaftlichen, politischen und militärischen Zusammenhang. Heute wird der Begriff wesentlich breiter verwendet. Er umfasst im allgemeinen Sprachgebrauch unter anderem gezielte Eingriffe in technische Abläufe, industrielle Prozesse und wichtige Infrastrukturen.
Nicht die Zerstörung allein ist entscheidend
Eine Sabotage und ein Unbrauchbarmachen sind eng miteinander verbunden, rechtlich aber nicht identisch. Während Sabotage einen Oberbegriff für gezielte Störungen und Beeinträchtigungen darstellt, bezeichnet das Unbrauchbarmachen eine konkrete Form der Einwirkung auf eine Sache. Welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben, hängt von der jeweils einschlägigen Strafvorschrift ab. Der im Beitrag genannte Fall, des umgestoßenen Blitzers, zeigt anschaulich, dass eine Sache nicht zwingend kaputt sein muss, damit ihr Betrieb strafrechtlich relevant gestört wird. Unter den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen kann bereits eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung ausreichen. Die zentrale Erkenntnis lautet daher, dass nicht nur die Zerstörung einer Sache rechtliche Konsequenzen haben kann. Auch die gezielte Ausschaltung ihrer Funktion kann strafbar sein. Ob eine Handlung als Sabotage, als Störung öffentlicher Betriebe oder als eine andere Straftat einzuordnen ist, entscheidet sich jedoch nicht allein nach ihrer umgangssprachlichen Bezeichnung. Maßgeblich sind der konkrete Sachverhalt und die gesetzlichen Voraussetzungen.
Umgangssprachlichen Verständnis und strafrechtliche Bewertung
Letztlich zeigt sich, dass zwischen dem umgangssprachlichen Verständnis von Sabotage und ihrer strafrechtlichen Bewertung differenziert werden muss. Nicht jede gezielte Störung ist automatisch eine Straftat, und nicht jede strafrechtlich relevante Funktionsbeeinträchtigung muss mit einer sichtbaren Beschädigung einhergehen. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Voraussetzungen der jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschrift. Gerade angesichts der zunehmenden Bedeutung technischer Anlagen und kritischer Infrastrukturen bleibt die Frage, wann eine gezielte Beeinträchtigung die Grenze zur Strafbarkeit überschreitet, von besonderer praktischer Relevanz.
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Thomas Böh von Rostkron, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie für Transport- und Speditionsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht | Straf – und Ordnungswidrigkeitenrecht | Transport- und Speditionsrecht | Energiewirtschaftsrecht
„Ist das Unbrauchbarmachen einer Sache gleich Sabotage? Sabotage und Unbrauchbarmachen im deutschen Recht“
Thomas Böh von Rostkron: Wann wird das gezielte Stören oder Ausschalten technischer Anlagen zur Straftat? Welche Vorschriften des Strafgesetzbuches sind relevant? Und warum kann bereits das vorübergehende Unbrauchbarmachen einer Sache strafbar sein, selbst wenn kein Sachschaden entsteht?
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Sabotage?
Der Begriff „Sabotage“ an sich ist in unserem allgemeinen Sprachgebrauch recht weit gefasst. Häufig verbindet wir damit zunächst massive, zerstörerische Gewalt, etwa durch Bombenanschläge, oder wir denken an zerstörte Maschinen, manipulierte Anlagen und vor allem auch Angriffe auf kritische Versorgungseinrichtungen. Auch in humorvollen oder sarkastischen Bemerkungen findet der Begriff Verwendung, insbesondere wenn Übertreibungen gezielt eingesetzt werden, um eine Aussage pointiert oder ironisch zu unterstreichen. So weit zur Verwendung des Begriffs im alltäglichen Sprachgebrauch.
Eine Sabotage muss nicht zwangsläufig mit sichtbarer Zerstörung einhergehen. Bereits die gezielte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit technischer Anlagen oder anderer Einrichtungen kann den Tatbestand einer Straftat erfüllen und rechtlich relevant sein.
Damit stellt sich die Frage, wie Sabotage im deutschen Strafrecht eingeordnet wird. Was bedeutet es rechtlich, eine Sache „unbrauchbar zu machen“?
Und ein Blick in das Strafgesetzbuch (StGB) zeigt, welche rechtlichen Maßstäbe hierbei gelten und wo die Grenzen der Strafbarkeit verlaufen.
Was bedeutet Sabotage im deutschen Strafrecht?
Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet Sabotage eine gezielte Handlung, mit der Maschinen, technische Anlagen, Arbeitsabläufe oder öffentliche Einrichtungen gestört, beschädigt oder außer Betrieb gesetzt werden. Häufig steht dahinter die Absicht, einen bestimmten Betrieb zu behindern oder einen Ablauf zu verhindern.
Im deutschen Strafrecht existiert allerdings keine allgemeine Legaldefinition, die sämtliche Formen der Sabotage einheitlich erfasst. Stattdessen verwendet der Gesetzgeber den Begriff in verschiedenen Straftatbeständen, die jeweils eigene Voraussetzungen haben.
Zu den einschlägigen Vorschriften gehören insbesondere:
§ 87 StGB – Agententätigkeit zu Sabotagezwecken: Erfasst bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit geheimdienstlicher Tätigkeit und Sabotageabsichten.
§ 88 StGB – Verfassungsfeindliche Sabotage: Betrifft bestimmte Sabotagehandlungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten.
§ 109e StGB – Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln: Regelt bestimmte Eingriffe in Verteidigungsmittel und militärische Einrichtungen.
§ 316b StGB – Störung öffentlicher Betriebe: Erfasst unter bestimmten Voraussetzungen die Verhinderung oder Störung des Betriebs von Einrichtungen, die der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienen.
§ 303b StGB – Computersabotage: Betrifft bestimmte rechtswidrige Eingriffe, durch die Datenverarbeitungsvorgänge von wesentlicher Bedeutung erheblich gestört werden.
Die entscheidende Frage lautet daher nicht allein, ob eine Handlung umgangssprachlich als Sabotage bezeichnet werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Voraussetzungen eines konkreten Straftatbestands erfüllt sind. Dies verdeutlicht einmal mehr, dass umgangssprachlich verwendete Begriffe nicht zwangsläufig dieselbe Bedeutung und Einordnung haben wie die ihnen vom Gesetzgeber zugeschriebenen Definitionen.
Dabei spielt auch die Art des Eingriffs eine Rolle. Eine Sache zu beschädigen, sie zu zerstören oder sie in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, sind rechtlich nicht zwangsläufig dieselben Vorgänge.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecke
§ 88 Verfassungsfeindliche Sabotage
§ 109e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
§ 316b Störung öffentlicher Betriebe
§ 303b Computersabotage
Was bedeutet „Unbrauchbarmachen“?
Der Begriff „Unbrauchbarmachen“ klingt zunächst unspektakulär. Im Strafrecht kann er jedoch eine erhebliche Bedeutung haben. Grundsätzlich geht es darum, eine Sache so zu beeinträchtigen, dass sie ihre vorgesehene Funktion nicht mehr erfüllen kann. Dabei muss sie nicht zwingend zerstört oder dauerhaft beschädigt werden. Entscheidend ist, ob die Sache nach dem Eingriff noch bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Je nach gesetzlicher Vorschrift und den Umständen des Einzelfalls kann auch eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung ausreichen.
Das lässt sich anhand einiger Beispiele veranschaulichen:
– Eine Maschine wird so blockiert, dass sie vorübergehend nicht mehr arbeiten kann.
– Eine technische Anlage wird so verstellt, dass sie ihre vorgesehene Aufgabe nicht mehr erfüllt.
– Ein Computersystem wird durch einen gezielten Eingriff so beeinträchtigt, dass wesentliche Arbeitsvorgänge nicht mehr möglich sind.
– Eine Geschwindigkeitsmessanlage wird umgestoßen, sodass sie vorübergehend keine Messungen mehr durchführen kann.
Diese Beispiele verdeutlichen einen wichtigen Unterschied: Eine Sache kann äußerlich unbeschädigt bleiben und dennoch ihre Funktion verlieren.
Allerdings führt nicht jede Störung automatisch zu einem strafrechtlichen Unbrauchbarmachen. Entscheidend sind die konkrete Funktion der Sache, die Art und Intensität des Eingriffs sowie die Voraussetzungen der jeweils anwendbaren Strafvorschrift.
Sabotage oder Unbrauchbarmachen? Wo liegt der Unterschied?
Die Begriffe hängen eng zusammen, sind aber nicht gleichbedeutend. Sabotage beschreibt im allgemeinen Sprachgebrauch den Charakter einer gezielten Störung oder Beeinträchtigung. Im Strafrecht wird der Begriff in bestimmten Vorschriften verwendet, ohne sämtliche denkbaren Fälle einheitlich abzudecken. Unbrauchbarmachen bezeichnet dagegen eine bestimmte Art der Einwirkung auf eine Sache, nämlich, dass Ihre vorgesehene Funktion infolge des Eingriffs nicht mehr oder nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden kann. Vereinfacht lässt sich der Unterschied so zusammenfassen. Sabotage beschreibt die gezielte Störung als solche. Das Unbrauchbarmachen bezeichnet eine mögliche Handlung, durch die eine Sache ihre Funktion verliert. Das Unbrauchbarmachen kann somit ein Mittel einer Sabotagehandlung sein. Es kann aber auch in anderen Straftatbeständen vorkommen, ohne dass das Gesetz die betreffende Handlung ausdrücklich als Sabotage bezeichnet. Umgekehrt ist nicht jede Beschädigung oder Funktionsstörung automatisch Sabotage im strafrechtlichen Sinne. Ob eine Straftat vorliegt, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen, den Umständen des Einzelfalls und gegebenenfalls auch von den Absichten der handelnden Person ab.
Wie weit der Begriff des Unbrauchbarmachens reichen kann, zeigt ein Fall aus der Rechtsprechung.
Der umgestoßene Blitzer, Strafbar auch ohne Sachschaden
Ein anschauliches Beispiel liefert eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zu einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage in Paderborn. Dort trat ein Angeklagte am Karfreitag 2023 gezielt gegen eine Geschwindigkeitsmessanlage. Durch diesen Tritt stürzten die Seiten- und die Frontkamera um. In der Folge konnten ungefähr eine Stunde lang keine Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden. Die technische Anlage selbst blieb jedoch unbeschädigt. Der Fall wurde zunächst vor dem Amtsgericht und anschließend vor dem Landgericht Paderborn verhandelt. Das Amtsgericht verhängte eine Geldstrafe von 3.200 Euro, die das Landgericht im Berufungsverfahren auf 1.600 Euro reduzierte. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf mit Beschluss vom 1. April 2025 die Revision des Angeklagten. Damit blieb die Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b StGB bestehen.
(Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 1. April 2025 – 4 ORs 25/25)
Warum war das Umstoßen strafbar, obwohl nichts beschädigt wurde?
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Geschwindigkeitsmessanlage auch dann unbrauchbar gemacht werden kann, wenn sie technisch unbeschädigt bleibt. Die Gerichte bejahten dies unter den konkreten Umständen des Falls. Denn durch das gezielte Umstoßen der Kameras wurde der bestimmungsgemäße Messbetrieb verhindert. Dass die technische Ausstattung selbst keinen Schaden genommen hatte, stand der Strafbarkeit nicht entgegen. Der Fall verdeutlicht damit einen wichtigen Grundsatz: Für ein strafrechtlich relevantes Unbrauchbarmachen muss eine Sache nicht zwingend zerstört oder dauerhaft beschädigt werden. Auch die gezielte Verhinderung ihrer bestimmungsgemäßen Funktion kann ausreichen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Oberlandesgericht Hamm: Das Umschubsen einer Geschwindigkeitsmessanlage ist strafbar
Aktenzeichen: 4 ORs 25/25 OLG Hamm (06 NBs 4/24 LG Paderborn)
Sind ähnliche Handlungen auch strafbar?
Damit stellt sich die Frage, wie sich die zuvor erläuterten Überlegungen in der Praxis widerspiegeln. Ein Blick in die Lokalpresse zeigt, dass es immer wieder zu ungewöhnlichen Eingriffen in die Funktionsfähigkeit von Messanlagen kommt. So wird etwa von Fällen berichtet, in denen die Linsen von Geschwindigkeitsmessgeräten durch Farbschmierereien unbrauchbar gemacht oder Radaranlagen durch das simple Überlegen einer Decke an der Aufnahme von Fotos gehindert werden. Die Vorgehensweisen sind dabei mitunter durchaus kreativ, werfen jedoch zugleich interessante rechtliche Fragen auf.
Solche Fälle werfen die Frage auf, wie ein derartiger gezielter Eingriff in die Mess- oder Fotografierfunktion einer Radaranlage rechtlich zu bewerten ist. Entscheidend ist dabei, ob das Verhalten einen Straftatbestand erfüllt. Eine pauschale Antwort lässt sich nicht geben, denn vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und die rechtliche Einordnung der Eingriffe an.
Nochmals der Hinweis, dass nach § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB sich jemand strafbar machen kann, der den Betrieb einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage verhindert oder stört, indem er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht.
Ob solche zuvor erwähnten Handlungen im jeweiligen konkreten Fall, als strafbares Unbrauchbarmachen im Sinne zu bewerten sind, bedarf jedoch stets einer eigenständigen rechtlichen Prüfung.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm lässt sich hierbei nicht ohne Weiteres auf jede Form der Beeinträchtigung übertragen. Denn im entschiedenen Fall in Paderborn wurden die Kameras durch das Umstoßen zu Fall gebracht und der Messbetrieb dadurch tatsächlich unterbrochen. Eine bloße Abdeckung kann sich hinsichtlich ihrer Auswirkungen und ihrer rechtlichen Bewertung davon unterscheiden.
Auch eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB liegt nicht automatisch vor, wenn das Gerät unbeschädigt bleibt. Ob andere Straftatbestände einschlägig sind, hängt ebenfalls von den konkreten Umständen ab.
Welche Strafe kann drohen?
§ 316b StGB sieht grundsätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Dieser Strafrahmen bedeutet allerdings nicht, dass jede denkbare Beeinträchtigung einer technischen Anlage zwangsläufig eine entsprechende Strafe nach sich zieht.
Ob eine Strafbarkeit vorliegt und welche Rechtsfolge gegebenenfalls angemessen ist, richtet sich nach dem konkreten Sachverhalt und den gesetzlichen Voraussetzungen.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 316b Störung öffentlicher Betriebe
Woher stammt überhaupt der Begriff „Sabotage“?
Nicht nur die juristische Bedeutung, sondern auch die Herkunft des Wortes ist interessant. Eine bekannte, wenn auch historisch nicht belegte Erklärung führt den Begriff „Sabotage“ auf französische Arbeiter zurück. Diese sollen während der Industrialisierung ihre Holzschuhe, sogenannte „sabots“, in Maschinen geworfen haben. Hierduch beabsichtigten sie, die Produktion zu stören und gegen die schlechten Arbeitsbedingungen und auch die Bedrohung ihrer Arbeitsplätze zu protestieren. Tatsächlich lässt sich diese anschauliche Ursprungserzählung sprachhistorisch nicht eindeutig belegen. Wahrscheinlich ist auch, dass sich der Begriff aus dem französischen Verb „saboter“ entwickelte, das ursprünglich unter anderem eine unsaubere oder nachlässige Arbeitsweise beschrieb. Übrigens würde man den früheren französischen Begriff „saboter“ heutzutage in unserer fränkischen Region schlichtweg als „pfuschen“ bezeichnen. Im Laufe der Zeit etablierte sich dann „Sabotage“ als Bezeichnung für gezielte Störungen, Behinderungen oder Beschädigungen, insbesondere im wirtschaftlichen, politischen und militärischen Zusammenhang. Heute wird der Begriff wesentlich breiter verwendet. Er umfasst im allgemeinen Sprachgebrauch unter anderem gezielte Eingriffe in technische Abläufe, industrielle Prozesse und wichtige Infrastrukturen.
Nicht die Zerstörung allein ist entscheidend
Eine Sabotage und ein Unbrauchbarmachen sind eng miteinander verbunden, rechtlich aber nicht identisch. Während Sabotage einen Oberbegriff für gezielte Störungen und Beeinträchtigungen darstellt, bezeichnet das Unbrauchbarmachen eine konkrete Form der Einwirkung auf eine Sache. Welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben, hängt von der jeweils einschlägigen Strafvorschrift ab. Der im Beitrag genannte Fall, des umgestoßenen Blitzers, zeigt anschaulich, dass eine Sache nicht zwingend kaputt sein muss, damit ihr Betrieb strafrechtlich relevant gestört wird. Unter den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen kann bereits eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung ausreichen. Die zentrale Erkenntnis lautet daher, dass nicht nur die Zerstörung einer Sache rechtliche Konsequenzen haben kann. Auch die gezielte Ausschaltung ihrer Funktion kann strafbar sein. Ob eine Handlung als Sabotage, als Störung öffentlicher Betriebe oder als eine andere Straftat einzuordnen ist, entscheidet sich jedoch nicht allein nach ihrer umgangssprachlichen Bezeichnung. Maßgeblich sind der konkrete Sachverhalt und die gesetzlichen Voraussetzungen.
Umgangssprachlichen Verständnis und strafrechtliche Bewertung
Letztlich zeigt sich, dass zwischen dem umgangssprachlichen Verständnis von Sabotage und ihrer strafrechtlichen Bewertung differenziert werden muss. Nicht jede gezielte Störung ist automatisch eine Straftat, und nicht jede strafrechtlich relevante Funktionsbeeinträchtigung muss mit einer sichtbaren Beschädigung einhergehen. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Voraussetzungen der jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschrift. Gerade angesichts der zunehmenden Bedeutung technischer Anlagen und kritischer Infrastrukturen bleibt die Frage, wann eine gezielte Beeinträchtigung die Grenze zur Strafbarkeit überschreitet, von besonderer praktischer Relevanz.
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„Ist das Unbrauchbarmachen einer Sache gleich Sabotage? Sabotage und Unbrauchbarmachen im deutschen Recht“
Thomas Böh von Rostkron: Wann wird das gezielte Stören oder Ausschalten technischer Anlagen zur Straftat? Welche Vorschriften des Strafgesetzbuches sind relevant? Und warum kann bereits das vorübergehende Unbrauchbarmachen einer Sache strafbar sein, selbst wenn kein Sachschaden entsteht?
Sie haben Fragen zur strafrechtlichen Bewertung eines konkreten Sachverhalts oder benötigen rechtliche Unterstützung und anwaltliche Vertretung? Sehr gerne beraten wir Sie, prüfen Ihre rechtlichen Möglichkeiten und unterstützen Sie dabei, Ihre Interessen konsequent durchzusetzen.

