Mehrere Straftaten, aber nur eine Strafe? Hier kommt die Tateinheit ins Spiel

Erschienen am: 4. November 2026

Thomas Böh von Rostkron, Rechtsanwaltskanzlei Kilian & Kollegen, Kitzingen - Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie für Transport- und SpeditionsrechtWas steckt hinter dem Begriff Tateinheit? Den Begriff Tateinheit hat man sicherlich schon einmal gehört oder gelesen, beispielsweise in Berichten über Gerichtsurteile oder strafrechtliche Verfahren. Doch was bedeutet er eigentlich? Und warum kann jemand mehrere Straftatbestände erfüllen, ohne dass dafür mehrere Einzelstrafen verhängt werden?
Anders als bei einer einfachen Zusammenrechnung mehrerer Einzelstrafen betrachtet das deutsche Strafrecht zunächst das Verhältnis der begangenen Straftaten zueinander. Bei Tateinheit werden mehrere durch dieselbe Handlung verwirklichte Straftatbestände rechtlich zusammengefasst. Anstatt für jedes Delikt eine eigene Strafe festzusetzen und diese anschließend zu einer Gesamtstrafe zusammenzuführen, sieht das Gesetz in diesem Fall nur eine einheitliche Strafe vor.

Von Tateinheit spricht man also, wenn eine einzige Handlung gleichzeitig mehrere Straftatbestände erfüllt. Eine Person verstößt dann mit demselben Verhalten gegen mehrere Strafgesetze. Juristisch ausgedrückt stehen die verwirklichten Straftatbestände in Tateinheit zueinander.
Tateinheit ist in § 52 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und liegt vor, wenn eine Handlung gegen mehrere Strafgesetze verstößt. Doch was bedeutet Tateinheit genau? Wann erfüllt eine einzige Handlung gleich mehrere Straftatbestände und wie wirkt sich das auf die Bestrafung aus?
In diesem Beitrag erklären wir kurz, worin der Unterschied zur Tatmehrheit liegt und wie der Begriff Tateinheit anhand eines Beispiels aus dem Straßenverkehr besser verständlich wird.

Entscheidend bei einer Tateinheit ist, dass nicht mehrere voneinander unabhängige Handlungen vorliegen, sondern ein einheitliches Tatgeschehen, das strafrechtlich unter mehrere Vorschriften fällt. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede einzelne Handlung automatisch nur einen Straftatbestand erfüllen kann. Vielmehr kann ein und dasselbe Verhalten unterschiedliche strafrechtlich relevante Folgen haben und deshalb mehrere Straftatbestände gleichzeitig verwirklichen.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 52 Tateinheit

Wie wird die Strafe bei Tateinheit berechnet?
Wenn eine Handlung mehrere Straftatbestände erfüllt, werden die einzelnen Strafen nicht einfach addiert. Stattdessen sieht § 52 StGB vor, dass das Gericht nur eine einzige Strafe festsetzt. Dabei gilt das sogenannte Absorptionsprinzip. Vereinfacht bedeutet das, dass die schwerste der verwirklichten Strafvorschriften die Grundlage für die Strafzumessung bildet. Das Gericht geht in der Regel dabei folgendermaßen vor Prüfung der Straftatbestände. Zunächst stellt das Gericht fest, welche Strafgesetze durch die Handlung verletzt wurden.
Bestimmung des maßgeblichen Strafrahmens: Sind unterschiedliche Strafvorschriften betroffen, ist grundsätzlich das Gesetz maßgeblich, das die schwerste Strafe androht.
Festsetzung einer einzigen Strafe: Innerhalb des maßgeblichen Strafrahmens bestimmt das Gericht die konkrete Strafe.
Berücksichtigung aller Straftaten: Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Gericht sämtliche Umstände des Geschehens und damit auch, dass mehrere Strafgesetze verletzt wurden.

Die weiteren Gesetzesverletzungen bleiben also keineswegs unberücksichtigt. Sie können sich mit auf die Höhe der Strafe auswirken. Das Gericht muss dabei allerdings sämtliche für und gegen den Täter sprechenden Umstände berücksichtigen. Wichtig ist, dass nicht mehrere Einzelstrafen gebildet und anschließend zusammengerechnet werden. Vielmehr wird von Anfang an eine einheitliche Strafe festgesetzt.

Wikipedia: Absorptionsprinzip

Was ist dann der Unterschied zwischen Tateinheit und Tatmehrheit?
Um die Tateinheit besser zu verstehen, lohnt sich ein Blick auf die sogenannte Tatmehrheit. Sie ist in § 53 StGB geregelt und beschreibt eine andere strafrechtliche Situation.

Tateinheit (§ 52 StGB): Eine Handlung, mehrere Straftatbestände.
Eine einzige Handlung erfüllt gleichzeitig mehrere Strafgesetze. Das Gericht verhängt hierfür eine einheitliche Strafe.

Tatmehrheit (§ 53 StGB): Mehrere selbstständige Handlungen, mehrere Straftaten.
Der Täter begeht mehrere voneinander unabhängige Straftaten. Für jede Tat wird zunächst eine Einzelstrafe bestimmt. Anschließend bildet das Gericht daraus eine Gesamtstrafe.

Beispielsweise beschädigt jemand morgens vorsätzlich ein fremdes Fahrzeug. Am Abend bricht er unabhängig davon in ein Gartenhaus ein. Da es sich um zwei selbstständige Handlungen handelt, liegt grundsätzlich Tatmehrheit vor. Der Unterschied liegt somit nicht allein darin, wie viele Straftatbestände erfüllt wurden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Straftaten auf derselben Handlung beruhen oder auf mehreren voneinander unabhängigen Handlungen.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 52 Tateinheit

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 53 Tatmehrheit

Wikipedia: Tateinheit

Wikipedia: Tatmehrheit

Ein Beispiel aus dem Straßenverkehr, wenn eine Handlung mehrere Straftatbestände erfüllt
Eine alltägliche Situation, in der sich ein Autofahrer einer Kreuzung nähert und grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt eines Radfahrers missachtet. Es kommt zum Zusammenstoß. Der Radfahrer stürzt und erleidet erhebliche Verletzungen. In diesem Fall kann der Autofahrer gleich mehrere Straftatbestände verwirklicht haben.
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
Durch das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Missachten der Vorfahrt hat der Autofahrer möglicherweise den Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs erfüllt. Voraussetzung ist unter anderem, dass dadurch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert entstanden ist.
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
Da der Radfahrer durch den Zusammenstoß verletzt wurde, kommt außerdem eine fahrlässige Körperverletzung in Betracht. Der Autofahrer hat durch sein pflichtwidriges Verhalten die Verletzung des Radfahrers verursacht.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung

Warum liegt hier, im zuvor beschriebenen Beispiel, eine Tateinheit vor?
Beide Straftatbestände beruhen auf demselben Verkehrsvorgang. Nämlich dem pflichtwidrigen Missachten der Vorfahrt, das dann zum Zusammenstoß und zur Verletzung des Radfahrers geführt hat. Der Autofahrer hat somit durch ein einheitliches Fahrverhalten sowohl eine Gefährdung des Straßenverkehrs als auch eine fahrlässige Körperverletzung verwirklicht. Sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, stehen beide Straftaten in Tateinheit gemäß § 52 StGB.

Welche Strafe droht dem Autofahrer?
Das Gericht verhängt nicht zwei voneinander unabhängige Strafen, die anschließend zusammen aufaddiert werden. Stattdessen wird eine einheitliche Strafe festgesetzt. Dabei bildet grundsätzlich die schwerste Strafvorschrift den maßgeblichen Strafrahmen. Bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt das Gericht jedoch beide Straftaten und insbesondere auch die eingetretenen Verletzungsfolgen. Anders wäre die Situation beispielsweise, wenn der Autofahrer nach dem Unfall aussteigt und anschließend vorsätzlich das Fahrrad des verletzten Radfahrers beschädigt. Diese zusätzliche Handlung kann eine eigenständige Sachbeschädigung nach § 303 StGB darstellen. Zwischen dem vorausgegangenen Verkehrsgeschehen und der späteren Sachbeschädigung kann dann Tatmehrheit vorliegen. Das Beispiel zeigt, dass es nicht alleine entscheidend ist, wie viele Straftaten ein Täter begangen hat, sondern auch, ob diese auf einer einheitlichen Handlung oder auf mehreren selbstständigen Handlungen beruhen.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 52 Tateinheit

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 303 Sachbeschädigung

Tateinheit bedeutet also, dass eine Handlung, mehrere Straftatbestände verwirklicht, aber nur eine Strafe insgesamt verhängt wird. Ob tatsächlich Tateinheit vorliegt oder mehrere selbstständige Straftaten begangen wurden, hängt vom konkreten Tatgeschehen ab. Die rechtliche Unterscheidung ist letztendlich wichtig, denn sie kann erhebliche Auswirkungen auf die Strafzumessung haben.

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Thomas Böh von Rostkron: Sie benötigen eine fachkundige Einschätzung zu einem strafrechtlichen Vorwurf?
Ob Tateinheit, mehrere Tatvorwürfe oder eine möglicherweise fehlerhafte rechtliche Bewertung, entscheidend sind die Einzelheiten des Tatgeschehens, die Beweislage und die richtige rechtliche Einordnung. Denn nicht jeder strafrechtliche Vorwurf hält einer genauen Prüfung stand. als erfahrene Rechtsanwälte stehen wir Ihnen zur Seite, setzen uns engagiert für Ihre Rechte ein und vertreten Ihre Interessen gegenüber Ermittlungsbehörden und Gerichten.
Warten Sie nicht unnötig ab. Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig anwaltlich prüfen und nutzen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Wir sind für Sie da!

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Erschienen am: 4. November 2026

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Anders als bei einer einfachen Zusammenrechnung mehrerer Einzelstrafen betrachtet das deutsche Strafrecht zunächst das Verhältnis der begangenen Straftaten zueinander. Bei Tateinheit werden mehrere durch dieselbe Handlung verwirklichte Straftatbestände rechtlich zusammengefasst. Anstatt für jedes Delikt eine eigene Strafe festzusetzen und diese anschließend zu einer Gesamtstrafe zusammenzuführen, sieht das Gesetz in diesem Fall nur eine einheitliche Strafe vor.

Von Tateinheit spricht man also, wenn eine einzige Handlung gleichzeitig mehrere Straftatbestände erfüllt. Eine Person verstößt dann mit demselben Verhalten gegen mehrere Strafgesetze. Juristisch ausgedrückt stehen die verwirklichten Straftatbestände in Tateinheit zueinander.
Tateinheit ist in § 52 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und liegt vor, wenn eine Handlung gegen mehrere Strafgesetze verstößt. Doch was bedeutet Tateinheit genau? Wann erfüllt eine einzige Handlung gleich mehrere Straftatbestände und wie wirkt sich das auf die Bestrafung aus?
In diesem Beitrag erklären wir kurz, worin der Unterschied zur Tatmehrheit liegt und wie der Begriff Tateinheit anhand eines Beispiels aus dem Straßenverkehr besser verständlich wird.

Entscheidend bei einer Tateinheit ist, dass nicht mehrere voneinander unabhängige Handlungen vorliegen, sondern ein einheitliches Tatgeschehen, das strafrechtlich unter mehrere Vorschriften fällt. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede einzelne Handlung automatisch nur einen Straftatbestand erfüllen kann. Vielmehr kann ein und dasselbe Verhalten unterschiedliche strafrechtlich relevante Folgen haben und deshalb mehrere Straftatbestände gleichzeitig verwirklichen.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 52 Tateinheit

Wie wird die Strafe bei Tateinheit berechnet?
Wenn eine Handlung mehrere Straftatbestände erfüllt, werden die einzelnen Strafen nicht einfach addiert. Stattdessen sieht § 52 StGB vor, dass das Gericht nur eine einzige Strafe festsetzt. Dabei gilt das sogenannte Absorptionsprinzip. Vereinfacht bedeutet das, dass die schwerste der verwirklichten Strafvorschriften die Grundlage für die Strafzumessung bildet. Das Gericht geht in der Regel dabei folgendermaßen vor Prüfung der Straftatbestände. Zunächst stellt das Gericht fest, welche Strafgesetze durch die Handlung verletzt wurden.
Bestimmung des maßgeblichen Strafrahmens: Sind unterschiedliche Strafvorschriften betroffen, ist grundsätzlich das Gesetz maßgeblich, das die schwerste Strafe androht.
Festsetzung einer einzigen Strafe: Innerhalb des maßgeblichen Strafrahmens bestimmt das Gericht die konkrete Strafe.
Berücksichtigung aller Straftaten: Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Gericht sämtliche Umstände des Geschehens und damit auch, dass mehrere Strafgesetze verletzt wurden.

Die weiteren Gesetzesverletzungen bleiben also keineswegs unberücksichtigt. Sie können sich mit auf die Höhe der Strafe auswirken. Das Gericht muss dabei allerdings sämtliche für und gegen den Täter sprechenden Umstände berücksichtigen. Wichtig ist, dass nicht mehrere Einzelstrafen gebildet und anschließend zusammengerechnet werden. Vielmehr wird von Anfang an eine einheitliche Strafe festgesetzt.

Wikipedia: Absorptionsprinzip

Was ist dann der Unterschied zwischen Tateinheit und Tatmehrheit?
Um die Tateinheit besser zu verstehen, lohnt sich ein Blick auf die sogenannte Tatmehrheit. Sie ist in § 53 StGB geregelt und beschreibt eine andere strafrechtliche Situation.

Tateinheit (§ 52 StGB): Eine Handlung, mehrere Straftatbestände.
Eine einzige Handlung erfüllt gleichzeitig mehrere Strafgesetze. Das Gericht verhängt hierfür eine einheitliche Strafe.

Tatmehrheit (§ 53 StGB): Mehrere selbstständige Handlungen, mehrere Straftaten.
Der Täter begeht mehrere voneinander unabhängige Straftaten. Für jede Tat wird zunächst eine Einzelstrafe bestimmt. Anschließend bildet das Gericht daraus eine Gesamtstrafe.

Beispielsweise beschädigt jemand morgens vorsätzlich ein fremdes Fahrzeug. Am Abend bricht er unabhängig davon in ein Gartenhaus ein. Da es sich um zwei selbstständige Handlungen handelt, liegt grundsätzlich Tatmehrheit vor. Der Unterschied liegt somit nicht allein darin, wie viele Straftatbestände erfüllt wurden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Straftaten auf derselben Handlung beruhen oder auf mehreren voneinander unabhängigen Handlungen.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 52 Tateinheit

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 53 Tatmehrheit

Wikipedia: Tateinheit

Wikipedia: Tatmehrheit

Ein Beispiel aus dem Straßenverkehr, wenn eine Handlung mehrere Straftatbestände erfüllt
Eine alltägliche Situation, in der sich ein Autofahrer einer Kreuzung nähert und grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt eines Radfahrers missachtet. Es kommt zum Zusammenstoß. Der Radfahrer stürzt und erleidet erhebliche Verletzungen. In diesem Fall kann der Autofahrer gleich mehrere Straftatbestände verwirklicht haben.
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
Durch das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Missachten der Vorfahrt hat der Autofahrer möglicherweise den Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs erfüllt. Voraussetzung ist unter anderem, dass dadurch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert entstanden ist.
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
Da der Radfahrer durch den Zusammenstoß verletzt wurde, kommt außerdem eine fahrlässige Körperverletzung in Betracht. Der Autofahrer hat durch sein pflichtwidriges Verhalten die Verletzung des Radfahrers verursacht.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung

Warum liegt hier, im zuvor beschriebenen Beispiel, eine Tateinheit vor?
Beide Straftatbestände beruhen auf demselben Verkehrsvorgang. Nämlich dem pflichtwidrigen Missachten der Vorfahrt, das dann zum Zusammenstoß und zur Verletzung des Radfahrers geführt hat. Der Autofahrer hat somit durch ein einheitliches Fahrverhalten sowohl eine Gefährdung des Straßenverkehrs als auch eine fahrlässige Körperverletzung verwirklicht. Sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, stehen beide Straftaten in Tateinheit gemäß § 52 StGB.

Welche Strafe droht dem Autofahrer?
Das Gericht verhängt nicht zwei voneinander unabhängige Strafen, die anschließend zusammen aufaddiert werden. Stattdessen wird eine einheitliche Strafe festgesetzt. Dabei bildet grundsätzlich die schwerste Strafvorschrift den maßgeblichen Strafrahmen. Bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt das Gericht jedoch beide Straftaten und insbesondere auch die eingetretenen Verletzungsfolgen. Anders wäre die Situation beispielsweise, wenn der Autofahrer nach dem Unfall aussteigt und anschließend vorsätzlich das Fahrrad des verletzten Radfahrers beschädigt. Diese zusätzliche Handlung kann eine eigenständige Sachbeschädigung nach § 303 StGB darstellen. Zwischen dem vorausgegangenen Verkehrsgeschehen und der späteren Sachbeschädigung kann dann Tatmehrheit vorliegen. Das Beispiel zeigt, dass es nicht alleine entscheidend ist, wie viele Straftaten ein Täter begangen hat, sondern auch, ob diese auf einer einheitlichen Handlung oder auf mehreren selbstständigen Handlungen beruhen.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 52 Tateinheit

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 303 Sachbeschädigung

Tateinheit bedeutet also, dass eine Handlung, mehrere Straftatbestände verwirklicht, aber nur eine Strafe insgesamt verhängt wird. Ob tatsächlich Tateinheit vorliegt oder mehrere selbstständige Straftaten begangen wurden, hängt vom konkreten Tatgeschehen ab. Die rechtliche Unterscheidung ist letztendlich wichtig, denn sie kann erhebliche Auswirkungen auf die Strafzumessung haben.

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Ob Tateinheit, mehrere Tatvorwürfe oder eine möglicherweise fehlerhafte rechtliche Bewertung, entscheidend sind die Einzelheiten des Tatgeschehens, die Beweislage und die richtige rechtliche Einordnung. Denn nicht jeder strafrechtliche Vorwurf hält einer genauen Prüfung stand. als erfahrene Rechtsanwälte stehen wir Ihnen zur Seite, setzen uns engagiert für Ihre Rechte ein und vertreten Ihre Interessen gegenüber Ermittlungsbehörden und Gerichten.
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